Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 36 Bau- und Unterhaltungspflicht
Stand: 10.06.2019
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- VGH Bayern, 05.11.2024 – 22 AS 24.40034Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/36#abs-1 (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/36#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.