Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 54a Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde
Stand: 16.07.2025
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 17.02.2026 – AN 10 S 25.2871
- VG Ansbach, 11.02.2026 – AN 10 S 25.2772
- VG Düsseldorf, 28.06.2024 – 6 L 1142/24Zitiert von 7
- VG Regensburg, 22.05.2025 – RN 8 S 25.1192
- OVG NRW, 29.05.2026 – 13 B 498/25
- VG Düsseldorf, 12.05.2025 – 6 L 537/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.12.2025 – 18 L 2897/25
- VG Düsseldorf, 25.04.2025 – 6 L 3466/24
- VG Düsseldorf, 10.04.2025 – 6 K 8108/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54a PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/54a#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/54a#abs-2 (2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die nach § 45a Abs. 2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde.