Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 47 Verkehr mit Taxen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 137
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 19.06.2018 – 11 N 17.1693
- OVG NRW, 29.06.2006 – 13 A 1957/03Zitiert von 6
- BVerwG, 22.01.2020 – 8 CN 2/19 · Standplatzpflicht für TaxenZitiert von 6
- BGH, 18.10.2012 – I ZR 191/11Wettbewerbsverstoß: Einsatz von telefonisch bestellten Taxen aus einem weiteren Betriebssitz des Taxiunternehmers in einer anderen Gemeinde - TaxibestellungZitiert von 6
- LG Köln, 12.07.2018 – 81 O 33/18Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2003 – 11 K 699/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2025 – 13 S 1530/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/47#abs-1 (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/47#abs-2 (2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/47#abs-3 (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/47#abs-4 (4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/47#abs-5 (5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.