Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 47 Verkehr mit Taxen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/47#abs-1 (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/47#abs-2 (2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/47#abs-3 (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/47#abs-4 (4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/47#abs-5 (5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
Wird zitiert von 139 Entscheidungen zu § 47 PBefG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 19.06.2018 – 11 N 17.1693
- OVG NRW, 29.06.2006 – 13 A 1957/03Zitiert von 6
- BVerwG, 22.01.2020 – 8 CN 2/19 · Standplatzpflicht für TaxenZitiert von 6
- BGH, 18.10.2012 – I ZR 191/11Wettbewerbsverstoß: Einsatz von telefonisch bestellten Taxen aus einem weiteren Betriebssitz des Taxiunternehmers in einer anderen Gemeinde - TaxibestellungZitiert von 6
- BVerwG, 30.04.2008 – 3 C 16.07Zitiert von 3
- LG Köln, 12.07.2018 – 81 O 33/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2025 – 13 S 1530/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.