Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 39 Beförderungsentgelte und -bedingungen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/39#abs-1 (1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/39#abs-2 (2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Die Zustimmung zu einer Änderung der Beförderungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusicherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/39#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/39#abs-4 (4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/39#abs-5 (5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/39#abs-6 (6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) für das Unternehmen im Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/39#abs-7 (7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 39 PBefG →
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Nach Gewicht
- LG Hamburg, 15.09.2015 – 312 O 225/15Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 21.07.2009 – 4 LB 3/08Zitiert von 3
- LG Köln, 09.01.2018 – 33 O 42/17
- LG Frankfurt am Main, 19.01.2016 – 3-06 O 72/15
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 – 9 S 3090/07Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 – 3 K 196/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 17.02.2026 – AN 10 S 25.2871
- VG Ansbach, 11.02.2026 – AN 10 S 25.2772
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.05.2023 – 3 P 17/23
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