Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 26 Erlöschen der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 13.01.2016 – 6 L 3815/15Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2019 – 9 S 880/19Zitiert von 3
- VG Neustadt an der Weinstraße, 22.09.2014 – 3 K 364/14.NWZitiert von 6
- OVG Schleswig, 18.01.2023 – 5 LA 36/22Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 11.03.2019 – 8 K 992/19Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 04.03.2019 – 8 K 11418/18
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 25.04.2025 – 6 L 3466/24
- VG Düsseldorf, 10.04.2025 – 6 K 8108/23Zitiert von 3
- VG Münster, 24.08.2018 – 9 K 3106/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 PBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Genehmigung erlischt
1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer
a)
den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b)
von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
2.
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.