Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 45 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/45#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/45#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 45 BOKraft →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 28.11.2012 – 6 L 1873/12Zitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 15.03.2007 – 11 Sa 1273/06Zitiert von 8
- BFH, 07.11.1989 – VII R 115/87Zitiert von 6
- VGH Bayern, 26.05.2025 – 11 ZB 25.164
- OLG Oldenburg, 09.07.2010 – 2 SsRs 220/09Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.11.2007 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2007 I S. 2569
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22.01.2004 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 2004 (BGBl. I 117)
BGBl. 2004 I S. 117
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.