Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/51#abs-1 (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/51#abs-2 (2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/51#abs-3 (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/51#abs-4 (4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/51#abs-5 (5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 51 PBefG →
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Nach Gewicht
- VG Freiburg, 11.09.2008 – 2 K 1256/07Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 21.07.2009 – 4 LB 3/08Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 18.01.2012 – 6 K 3050/11Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 – 3 K 196/19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2015 – OVG 1 S 76.15
- OVG NRW, 15.03.2013 – 13 B 1421/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
- VGH Bayern, 03.04.2023 – 11 N 22.940
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