Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
Stand: 20.03.2021
Wird zitiert von 2
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 703/00Zitiert von 2
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 710/00Zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 127 OWiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/127#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/127#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/127#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel und Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches aus einem fremden Währungsgebiet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/127#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.