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Artikel 2 · BT-Drs. 19/25631 · S. 23

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
Die Änderungen von Absatz 1 durch die Nummer 1 und von Absatz 3 durch die Nummer 2 vollziehen die nach
Artikel 1 Nummer 3 vorgesehene Bereinigung von § 152b StGB für § 127 OWiG nach. Auch bei dieser Vorschrift
Drucksache 19/25631                                                      – 24 –                     Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


ist die Beibehaltung des Merkmals „Vordrucke für Euroschecks“ nicht mehr erforderlich. Auf die Einzelbegrün-
dung zu Artikel 1 Nummer 3 wird verwiesen.
Nicht übernommen werden soll dagegen die nach Artikel 1 Nummer 2 für § 152a StGB vorgesehene Erstreckung
auf „andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente“. Eine entsprechende Vorschrift, die wie § 127 OWiG Vor-
bereitungshandlungen unabhängig von einem auf eine eigene oder fremde Tat bezogenen Vorbereitungsvorsatz
ahndet, ist von der Richtlinie nicht vorgegeben, und ein praktisches Bedürfnis für die Erfassung von anderen
körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten durch § 127 OWiG dürfte nicht bestehen.
Zu einer mittelbaren Ausweitung der Vorschrift kommt es allerdings durch die nach Artikel 1 Nummer 2 Buch-
stabe c vorgesehene weitere Definition des Begriffs Zahlungskarten, die nicht mehr verlangt, dass Herausgeber
der Zahlungskarte ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut ist.

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Herkunft

BT-Drs. 19/25631, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.873–84.247 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 940e81ad8bfc08fa….

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