Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 19.03.1981 – 4 StR 78/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Andreas Friedrich S WW zus ram- Per HOMER, geboren am EEE 1955 ir Lmuuum,

wegen Geldfälschung

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB in der Verhandlung,

Justizamtsinspektor EB bei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, Geld in der Absicht nachgemacht zu haben, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sowie die Fälschung von Geld und Wertzeichen vorbereitet zu haben (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB),aus subjektiven Gründen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie darlegt, der Angeklagte habe zwar den objektiven Tatbestand des § 146 StGB erfüllt, sie habe jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß er auch die Absicht gehabt habe, die bereits hergestellten Münzen oder solche mit den Gußformen noch herzustellende Geldstücke als echtes Geld in Verkehr zu bringen, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Strafkammer ist nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zu diesem Ergeb-

nis gekommen. Wenn sie dabei letzte Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht überwinden konnte, durfte sie ihn dieser Straftat nicht schuldig sprechen (vgl. BGHSt 10, 208, BGH VRS 39, 103 m.w.Nachw.). Die Beweiswürdigung ist auch nicht lückenhaft. Entgegen der vom Generalbundesanwalt geäußerten Auffassung hat das Landgericht keinen naheliegenden Gesichtspunkt außer acht gelassen, Es hat ferner in rechtlich fehlerfreier Weise dargetan, daß auch eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 149 StGB ausscheide.

Das Landgericht hat es jedoch, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist, unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit nach § 127 OWiG in Verbindung mit § 129 OWiG zu prüfen (vgl. § 82 Abs. 1 OWiG). Anlaß für eine derartige Prüfung bestand insbesondere deshalb, weil die Strafkammer den objektiven Tatbestand des § 146 StGB für gegeben hielt. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht.

Salger Spiegel Ruß

Engelhardt Goydke