Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BPatG, 15.10.2001 – 10 W (pat) 703/01Zitiert von 1
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 702/00Zitiert von 3
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 703/00Zitiert von 2
- BPatG, 08.10.2001 – 10 W (pat) 710/00Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 128 OWiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/128#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/128#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/128#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/128#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.