Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/126#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder
2.
eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/126#abs-2 (2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/126#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.