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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3387
BGBl. 2002 I S. 3387 · 8.809 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997
zum Übereinkommen über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung
im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998
und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000
über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen
bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro
Vom 22. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Personenhandels-
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
2. § 75 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden das Wort „Personenhandels-
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaft“ und das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personenver-
einigung“ das Wort „oder“ angefügt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. als sonstige Person, die für die Leitung des
Betriebs oder Unternehmens einer juristischen
Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genann-
ten Personenvereinigung verantwortlich han-
delt, wozu auch die Überwachung der Ge-
schäftsführung oder die sonstige Ausübung
von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung
gehört,“.
3. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Matrizen“ ein
Komma und das Wort „Computerprogramme“
eingefügt sowie nach dem Wort „sind,“ das Wort
„oder“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „gesichert ist,“
das Wort „oder“ angefügt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der
Sicherung gegen Fälschung dienen,“.
4. Dem § 299 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen
im ausländischen Wettbewerb.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Achten Abschnitt im Zweiten Teil
wird wie folgt gefasst:
„Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung
von Nebenfolgen oder der
Festsetzung einer Geldbuße gegen
eine juristische Person oder Personenvereinigung“.
b) Die Angabe zu § 134 wird durch die Angabe „§ 134
(weggefallen)“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Personenhandelsge-
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
gesellschaft“ ersetzt.
3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden das Wort „Personenhandels-
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaft“ und das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personenver-
einigung“ das Wort „oder“ angefügt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. als sonstige Person, die für die Leitung des
Betriebs oder Unternehmens einer juristischen
Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genann-
ten Personenvereinigung verantwortlich handelt,
wozu auch die Überwachung der Geschäfts-
führung oder die sonstige Ausübung von Kon-
trollbefugnissen in leitender Stellung gehört,“.
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden das Wort „Personenhan-
delsgesellschaft“ durch die Wörter „rechts-
fähigen Personengesellschaft“ und das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personen-
vereinigung“ das Wort „oder“ angefügt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. als sonstige Person, die für die Leitung des
Betriebs oder Unternehmens einer juris-
tischen Person oder einer in Nummer 2
oder 3 genannten Personenvereinigung
verantwortlich handelt, wozu auch die
Überwachung der Geschäftsführung oder
die sonstige Ausübung von Kontrollbefug-
nissen in leitender Stellung gehört,“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfhundert-
tausend Euro“ durch die Angabe „einer Million
Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundert-
fünfzigtausend Euro“ durch die Angabe „fünf-
hunderttausend Euro“ ersetzt.
5. In § 130 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „fünfhundert-
tausend Euro“ durch die Angabe „einer Million Euro“
ersetzt.
6. Die Überschrift des Achten Abschnitts im Zweiten Teil
wird wie folgt gefasst:
„Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung
von Nebenfolgen oder der
Festsetzung einer Geldbuße gegen
eine juristische Person oder Personenvereinigung“.
7. § 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Matrizen“ ein
Komma und das Wort „Computerprogramme“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
c) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „gesichert ist,“
das Wort „oder“ angefügt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der
Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a
bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung
dienen,“.
8. In § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Matrizen“
ein Komma und das Wort „Computerprogramme“ ein-
gefügt.
9. § 134 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung weiterer Gesetze
(1) § 39 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2674), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
(2) § 40 des Schiffsbankgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) § 59 des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Geldbußen gegen Unternehmen
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch
für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
verkehrs im Inland tätig sind.“
Artikel 4
Änderung des EU-Bestechungsgesetzes
Artikel 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. Sep-
tember 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340) wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3
Anwendung des § 261 des Strafgesetzbuches
§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Straf-
gesetzbuches ist auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1
Abs. 1 anzuwenden.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3387. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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