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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3387

BGBl. 2002 I S. 3387 · 8.809 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3387
                                     Gesetz
            zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997
                   zum Übereinkommen über den Schutz der
           finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
            der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung
                   im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998
                 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000
     über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen
 bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro
                                              Vom 22. August 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
           Änderung des Strafgesetzbuches
  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August
2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Personenhandels-
   gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
   nengesellschaft“ ersetzt.

2. § 75 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden das Wort „Personenhandels-
      gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen
      Personengesellschaft“ und das Wort „oder“ durch
      ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personenver-
      einigung“ das Wort „oder“ angefügt.
   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. als sonstige Person, die für die Leitung des
          Betriebs oder Unternehmens einer juristischen
          Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genann-
          ten Personenvereinigung verantwortlich han-
          delt, wozu auch die Überwachung der Ge-
          schäftsführung oder die sonstige Ausübung
          von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung
          gehört,“.

3. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Matrizen“ ein
      Komma und das Wort „Computerprogramme“
      eingefügt sowie nach dem Wort „sind,“ das Wort

      „oder“ gestrichen.

   b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „gesichert ist,“
      das Wort „oder“ angefügt.

   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. Hologramme oder andere Bestandteile, die der
          Sicherung gegen Fälschung dienen,“.

4. Dem § 299 wird folgender Absatz angefügt:
    „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen
   im ausländischen Wettbewerb.“

                         Artikel 2
                   Änderung des
         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zum Achten Abschnitt im Zweiten Teil
      wird wie folgt gefasst:
                       „Achter Abschnitt
                    Verfahren bei Anordnung
                    von Nebenfolgen oder der
               Festsetzung einer Geldbuße gegen
      eine juristische Person oder Personenvereinigung“.
   b) Die Angabe zu § 134 wird durch die Angabe „§ 134
      (weggefallen)“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Personenhandelsge-
   sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
   gesellschaft“ ersetzt.

3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden das Wort „Personenhandels-

      gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
      sonengesellschaft“ und das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3388
   b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personenver-
      einigung“ das Wort „oder“ angefügt.
   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. als sonstige Person, die für die Leitung des
           Betriebs oder Unternehmens einer juristischen
           Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genann-
           ten Personenvereinigung verantwortlich handelt,
           wozu auch die Überwachung der Geschäfts-
           führung oder die sonstige Ausübung von Kon-
           trollbefugnissen in leitender Stellung gehört,“.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden das Wort „Personenhan-

           delsgesellschaft“ durch die Wörter „rechts-
           fähigen Personengesellschaft“ und das Wort
           „oder“ durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Personen-
           vereinigung“ das Wort „oder“ angefügt.

       cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
           „5. als sonstige Person, die für die Leitung des
               Betriebs oder Unternehmens einer juris-
               tischen Person oder einer in Nummer 2
               oder 3 genannten Personenvereinigung
               verantwortlich handelt, wozu auch die
               Überwachung der Geschäftsführung oder
               die sonstige Ausübung von Kontrollbefug-
               nissen in leitender Stellung gehört,“.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfhundert-
           tausend Euro“ durch die Angabe „einer Million
           Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „zweihundert-

           fünfzigtausend Euro“ durch die Angabe „fünf-

           hunderttausend Euro“ ersetzt.

5. In § 130 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „fünfhundert-
   tausend Euro“ durch die Angabe „einer Million Euro“
   ersetzt.

6. Die Überschrift des Achten Abschnitts im Zweiten Teil
   wird wie folgt gefasst:

                      „Achter Abschnitt
                   Verfahren bei Anordnung
                   von Nebenfolgen oder der
              Festsetzung einer Geldbuße gegen
     eine juristische Person oder Personenvereinigung“.

7. § 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Matrizen“ ein
      Komma und das Wort „Computerprogramme“ ein-
      gefügt.
   b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.

   c) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „gesichert ist,“
      das Wort „oder“ angefügt.
   d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der
          Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a
          bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung
          dienen,“.

8. In § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Matrizen“
   ein Komma und das Wort „Computerprogramme“ ein-
   gefügt.

9. § 134 wird gestrichen.

                         Artikel 3

              Änderung weiterer Gesetze
  (1) § 39 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2674), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
   (2) § 40 des Schiffsbankgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

  (3) § 59 des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
                            „§ 59

             Geldbußen gegen Unternehmen

  § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch

für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigniederlassung oder
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-
verkehrs im Inland tätig sind.“

                         Artikel 4
       Änderung des EU-Bestechungsgesetzes

  Artikel 3 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10. Sep-
tember 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340) wird wie folgt gefasst:
                        „Artikel 3
      Anwendung des § 261 des Strafgesetzbuches

  § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Straf-
gesetzbuches ist auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1
Abs. 1 anzuwenden.“

                         Artikel 5
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2002, Seite 3389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3389

                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
              gewahrt.
                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
              im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 22. August 2002

                            Der Bund esp räsid ent
                               J o hannes Rau

                              Der Bund eskanzler
                              Gerhard Sc hröd er

                     Die Bund esminist erin d er Just iz
                            Däub ler- Gmelin

                    Der B und esm inist er d er Finanzen
                               H a n s Ei c h e l

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3387. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 75704ec1dc9078ce….