Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOAHVollz
APOAHVollzVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 20. Februar 2025
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Landesbeamtengesetztes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Laufbahnbefähigung
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Bewerbung
§ 4 Eignungsfeststellungsverfahren
§ 5 Einstellung und Zulassung
§ 6 Rechtsstellung
Teil 2
Ausbildung
§ 7 Ausbildungsziel
§ 8 Dauer der Ausbildung
§ 8a Regelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen
§ 9 Vorzeitige Entlassung
§ 10 Ausbildungsgang
§ 11 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte und Praxisanleitung
§ 12 Praktische Ausbildung
§ 13 Schulische Ausbildung
§ 14 Bewertung der Leistungen
§ 15 Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung
Teil 3
Prüfung
§ 16 Zweck und Art der Laufbahnprüfung
§ 17 Prüfungsausschuss
§ 18 Prüfungsverfahren
§ 19 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 21 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 23 Schlussentscheidung
§ 24 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses
§ 25 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine
§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
§ 27 Wiederholung der Prüfung
§ 28 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Teil 4
Laufbahn des Werksdienstes
§ 29 Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug
Teil 5
Schlussvorschrift
§ 30 Übergangsregelung
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen