Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOAHVollz
APOAHVollz§ 28 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten, einschließlich ihrer Bewertung, nehmen.
Teil 4
Laufbahn des Werkdienstes