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APOAHVollz§ 4 Eignungsfeststellungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/4#abs-1 (1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes erforderlichen körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/4#abs-2 (2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei der Bezirksregierung im Bezirk der belegenden Einrichtung eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung. Insbesondere für die Zeit des Aufbaus einer neuen Einrichtung kann die Durchführung des Verfahrens durch andere Bezirksregierungen sowie durch Beschäftige aus dem Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums übernommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/4#abs-3 (3) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter des für Ausbildung zuständigen Dezernates der Bezirksregierung oder eine oder einer von dieser oder diesem bestimmte Mitarbeiterin oder bestimmten Mitarbeiter. Der Kommission gehören daneben vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der folgenden in der Bezirksregierung tätigen Bediensteten von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: die Leiterin oder der Leiter des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates der Bezirksregierung oder ihre oder seine Vertretung, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit mehrjähriger Berufserfahrung im allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienst, eine Psychologin oder ein Psychologe und die Gleichstellungsbeauftragte. Als Psychologin oder Psychologe kann auch eine nicht bei der Bezirksregierung beschäftigte Person bestellt werden. Als Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienstes mit mehrjähriger Berufserfahrung im allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienst kann auch eine bei einer anderen Bezirksregierung beschäftigte Person bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/4#abs-4 (4) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/4#abs-5 (5) Die körperliche Eignung wird regelmäßig durch das erfolgreiche Absolvieren des vom für Justiz zuständigen Ministeriums für den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen festgelegten Fitness-Tests nachgewiesen. Hilfsweise kann dieser durch die Vorlage des innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen deutschen Sportabzeichens ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/4#abs-6 (6) Zur Eignungsfeststellung kann sich die Kommission der Amtshilfe von Justizvollzugseinrichtungen und deren Personal bedienen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/4#abs-7 (7) Die Kommission stellt fest, dass die oder der Bewerbende für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/4#abs-8 (8) Als geeignet für die Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes kann auch angesehen werden, wer ein Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, das nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt wurde, erfolgreich durchlaufen hat.