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APOAHVollz

§ 3 Bewerbung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/3#abs-1 (1) Die Bewerbung ist an die Bezirksregierung als Einstellungsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Unterbringungseinrichtung gelegen ist, bei der die Beschäftigung gewünscht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/3#abs-2 (2) Der Bewerbung ist ein Lebenslauf beizufügen. Zudem sollen bereits der Bewerbung folgende Unterlagen beigefügt werden:

1. eine Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nummer 3 nachgewiesen werden,

2. Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

3. erweitertes polizeiliches Führungszeugnis,

4. eine Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und

6. wenn vorliegend, ein Nachweis über den Erwerb des deutschen Sportabzeichens innerhalb der letzten zwölf Monate.

Die Unterlagen zu Satz 1 sind in jedem Fall vor der Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 4 einzureichen; die jeweilige Frist zur Einreichung wird durch die Einstellungsbehörde festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/3#abs-3 (3) Besteht bereits ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Justizvollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/3#abs-4 (4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerbenden nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

§ 2 § 4