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§ 17 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/17#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Einstellungsbehörde gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/17#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelmäßig eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes der Einstellungsbehörde. Ein Mitglied ist eine im Justizvollzug tätige Fachkraft der Pädagogik, der Psychologie, des Sozialdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdiensts in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein weiteres Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, ein weiteres Mitglied ist eine in die praktische Ausbildung des Abschiebungshaftvollzugsdienstes eingebundene Fachkraft der Einstellungsbehörde sowie als weiteres Mitglied eine Beamtin oder ein Beamter des Abschiebungshaftvollzugsdienstes der Einstellungsbehörde oder des Justizvollzugsdienstes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/17#abs-3 (3) Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils widerruflich für die Dauer von fünf Jahren, die Mitglieder aus dem Justizvollzug mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt regelmäßig mit dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Beschäftigtenverhältnis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/17#abs-4 (4) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/17#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständigen Ministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/17#abs-6 (6) Die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen organisiert die Durchführung des Prüfungsverfahrens.

§ 16 § 18