Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOAHVollz
APOAHVollz§ 30 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung in den Jahren 2023 oder 2024 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 940), die durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GV. NRW. S. 296) geändert worden ist, weiter anzuwenden.