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APOAHVollz§ 8a Regelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/8a#abs-1 (1) Schwerbehinderten Menschen sowie den ihnen gleichgestellten Menschen ist auf deren Antrag eine der jeweiligen Behinderung angemessene Kompensation zur Wahrung der Chancengleichheit (Kompensation) zu gewähren. Über die Gewährung einer Kompensation entscheidet im Einstellungsverfahren die Einstellungsbehörde, während der Ausbildung die Ausbildungsleitung, während der schulischen Ausbildungsabschnitte die Leitung der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen und im Prüfungsverfahren gemäß den §§ 16 bis 28 der Prüfungsausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle. Art und Umfang der Kompensation sind mit den Betroffenen zu erörtern. Die Kompensation darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/8a#abs-2 (2) Schwerbehinderte Menschen sowie die ihnen gleichgestellte Menschen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Kompensationen im Sinne des Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen. Der Antrag auf Gewährung einer Kompensation im Prüfungsverfahren soll zu Beginn eines jeden Ausbildungsjahres gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/8a#abs-3 (3) Die Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig über anstehende Prüfungstermine mit Schwerbehinderten sowie den ihnen gleichgestellten zu prüfenden Personen zu informieren. Der Schwerbehindertenvertretung ist zu gestatten, an den mündlichen und praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach deren Abschluss vor der Beratung des Ergebnisses der Prüfung gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben. Bei mündlichen Prüfungen hat die Schwerbehindertenvertretung zudem das Recht, an allen Prüfungsgesprächen auch mit nicht behinderten Bewerbenden teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/8a#abs-4 (4) Die Regelungen gemäß Nummer 7 der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.