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§ 16 Zweck und Art der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/16#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/16#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.

§ 15 § 17