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§ 24 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/24#abs-1 (1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

1. Ort und Zeit der Prüfung,

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. Name und Anwesenheit des Prüflings,

4. Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

5. Gegenstände und Ergebnis der mündlichen Prüfung,

6. Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses,

7. sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses und

8. Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/24#abs-2 (2) Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/24#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.

§ 23 § 25