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§ 21 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/21#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung ist eine Einzelprüfung mit einer Dauer von 30 Minuten. Davon entfallen mindestens 20 Minuten auf Fragestellungen aus dem Gebiet des Abschiebungshaftvollzuges und auf die Inhalte der Unterrichtseinheiten gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/21#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er orientiert sich an Situationen, die im Dienstalltag des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und des Abschiebungshaftvollzugsdienstes auftreten können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/21#abs-3 (3) Die möglichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sind mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse einvernehmlich festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/21#abs-4 (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 20 § 22