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APOAHVollz

§ 11 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte und Praxisanleitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/11#abs-1 (1) Für die praktische Ausbildung und deren Inhalte sowie die Unterrichtseinheiten nach § 7 Absatz 4 Satz 6 im Abschiebungshaftvollzug ist die Einstellungsbehörde verantwortlich. Für die schulische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/11#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde bestellt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des Abschiebungshaftvollzugsdienstes, befristet auf zwei Jahre, mindestens eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten für die praktische Ausbildung in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/11#abs-3 (3) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates geeignete Bedienstete der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/11#abs-4 (4) Die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestimmt neben der Ausbildungsleitung nach den für den Justizvollzug geltenden Vorschriften geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz des Justizvollzuges.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/11#abs-5 (5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.

§ 10 § 12