Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOAHVollz
APOAHVollz§ 14 Bewertung der Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/14#abs-1 (1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind anhand der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
1. 16 bis 18 Punkte - eine besonders hervorragende Leistung = sehr gut,
2. 13 bis 15 Punkte - eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = gut,
3. 10 bis 12 Punkte - eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = vollbefriedigend,
4. 7 bis 9 Punkte - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = befriedigend,
5. 4 bis 6 Punkte - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = ausreichend,
6. 1 bis 3 Punkte - eine mit erheblichen Mängeln behaftete, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = mangelhaft oder
7. 0 Punkte - eine völlig unbrauchbare Leistung = ungenügend.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/14#abs-2 (2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.