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APOAHVollz

§ 18 Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/18#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des letzten schulischen Ausbildungsabschnittes abgenommen. In Einzelfällen kann die Prüfung bis spätestens zum 31. Mai des Prüfungsjahres nachgeholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/18#abs-2 (2) Der mündliche Teil der Prüfung wird regelmäßig in der letzten Woche des praktischen Ausbildungsabschnittes IV, spätestens am 30. Juni des Prüfungsjahres, abgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/18#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Termine für den schriftlichen und für den mündlichen Teil der Prüfung im Einvernehmen mit der Leitung der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen fest und veranlasst die Ladung zur Prüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/18#abs-4 (4) Der Dienst innerhalb einer Woche vor dem mündlichen Teil der Prüfung dient ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Eine Einteilung zum Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienst ist innerhalb dieses Zeitraums untersagt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/18#abs-5 (5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der Praxis des Justizvollzugs und des Abschiebungshaftvollzugs sowie Verwaltungsakten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften beigezogen und vervielfältigt werden.

§ 17 § 19