Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 270
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen
32 Normen · ausgefertigt 20.02.2025 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Laufbahnbefähigung
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Bewerbung
- § 4 Eignungsfeststellungsverfahren
- § 5 Einstellung und Zulassung
- § 6 Rechtsstellung
- § 7 Ausbildungsziel
- § 8 Dauer der Ausbildung
- § 8a Regelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen
- § 9 Vorzeitige Entlassung
- § 10 Ausbildungsgang
- § 11 Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte und Praxisanleitung
- § 12 Praktische Ausbildung
- § 13 Schulische Ausbildung
- § 14 Bewertung der Leistungen
- § 15 Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung
- § 16 Zweck und Art der Laufbahnprüfung
- § 17 Prüfungsausschuss
- § 18 Prüfungsverfahren
- § 19 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
- § 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
- § 21 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
- § 22 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
- § 23 Schlussentscheidung
- § 24 Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses
- § 25 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine
- § 26 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
- § 27 Wiederholung der Prüfung
- § 28 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
- § 29 Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug
- § 30 Übergangsregelung
- § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten