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APOAHVollz

§ 8 Dauer der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/8#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre, unbeschadet des § 9.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/8#abs-2 (2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die Ausbildung verlängern. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt höchstens drei Jahre dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/8#abs-3 (3) Über eine Verlängerung aus Anlass von nicht erholungsurlaubsbedingten Abwesenheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/8#abs-4 (4) In den Fällen, in denen die Einhaltung der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 2 eine unzumutbare Härte für die Auszubildenden darstellen würde und die dazu führenden Umstände nicht von ihnen zu vertreten sind, kann das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde im Einzelfall eine Ausnahme von der Ausbildungszeitbegrenzung nach Absatz 2 zulassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/8#abs-5 (5) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn mit vergleichbaren Inhalten können bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 7 § 8a