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§ 25 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/25#abs-1 (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung

1. zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

2. zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder

3. von der Prüfung zurücktritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/25#abs-2 (2) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als „ungenügend“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/25#abs-3 (3) Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat sie oder er alle Aufsichtsarbeiten in einem neuen Prüfungstermin bis zum 31. Mai des Folgejahres neu anzufertigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/25#abs-4 (4) Ist die Anwärterin oder der Anwärter für ein Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiges Erscheinen zum mündlichen Teil der Prüfung genügend entschuldigt, so hat sie oder er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Prüfungstermin abzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/25#abs-5 (5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

§ 24 § 26