Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOAHVollz

APOAHVollz

§ 10 Ausbildungsgang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/10#abs-1 (1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen und in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen und durch Hospitationen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/10#abs-2 (2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Ausbildungsabschnitt

Dauer

Praktische Ausbildung I:

zweieinhalb Monate Abschiebungshaftvollzug in einer

Unterbringungseinrichtung,

Schulische Ausbildung I:

drei Monate,

Praktische Ausbildung II:

zwei Monate im Erwachsenenvollzug und

zwei Monate im Abschiebungshaftvollzug,

Schulische Ausbildung II:

drei Monate,

Praktische Ausbildung III:

fünfeinhalb Monate,

davon eine Woche Hospitation in der Psychiatrie,

eine Woche Hospitation bei einer Zentralen Ausländerbehörde,

ein Monat im Jugendvollzug oder Jugendarrestvollzug, ein Monat im offenen Justizvollzug und

drei Monate im Abschiebungshaftvollzug einer Unterbringungseinrichtung,

Schulische Ausbildung III:

drei Monate,

Praktische Ausbildung IV:

drei Monate Abschiebungshaftvollzug in einer Unterbringungseinrichtung.

Die praktischen Ausbildungsabschnitte im Vollzugsdienst können ausnahmsweise auch im Erwachsenenvollzug geleistet werden, solange Ausbildungskapazitäten in einer Einrichtung mit Abschiebehaftvollzug nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Finden praktische Ausbildungsabschnitte ausnahmsweise im Erwachsenenvollzug statt, sind die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges vollumfänglich und auf geeignete Weise zu vermitteln, vergleiche § 7 Absatz 4 Satz 6. Über Abweichungen hinsichtlich der Länge der Ausbildungsabschnitte sowie des Ortes der praktischen Ausbildung entscheidet das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium; soweit die praktische Ausbildung im Justizvollzug betroffen ist, im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium. Über Verschiebungen einzelner Ausbildungsstationen von einem praktischen Ausbildungsabschnitt in einen anderen entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen des Justizvollzuges und den anderen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen. Ob Ausbildungskapazitäten in einer Einrichtung mit Abschiebehaftvollzug nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wird festgestellt durch das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde. Die Entscheidungszuständigkeit nach Satz 4, erster Halbsatz kann auf die Einstellungsbehörde delegiert werden.

§ 9 § 11