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APOAHVollz§ 22 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/22#abs-1 (1) Die mündliche Prüfungsleistung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Beachtung von § 14 mit einer Note bewertet, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/22#abs-2 (2) Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.