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§ 13 Schulische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/13#abs-1 (1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/13#abs-2 (2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:

1. Fachgebiet 1 - Recht und Rechtsgrundlagen:

a) Grundzüge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts,

b) Grundzüge des Beamtenrechts,

c) Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts und

d) Vollzugsrecht,

2. Fachgebiet 2 - Vollzugsaufgaben:

a) Vollzugspraxis,

b) Vollzugsverwaltungskunde und

c) Dokumentation und Berichtswesen einschließlich der Grundzüge vollzugsspezifischer IT-Verfahren,

3. Fachgebiet 3 - Delinquenzentwicklung, Behandlung sowie Erziehung und Förderung:

a) Kriminologie und Vollzugspsychologie,

b) Pädagogik und

c) Sozialsysteme und soziale Arbeit,

4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Konfliktmanagement:

a) Grundlagen der Kommunikation (Ausbildungsabschnitt I),

b) Gewaltprävention und Deeskalation (Ausbildungsabschnitte II und III) und

c) Sicherungstechniken und Waffenkunde und

5. Fachgebiet 5 - Gesundheitsförderung:

a) Sport und

b) Gesundheitslehre und Erste Hilfe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/13#abs-3 (3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach zeitgemäßen wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften vorzugsweise aus der Vollzugspraxis erteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/13#abs-4 (4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34340/13#abs-5 (5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne des Justizvollzuges werden von der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

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