Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 864

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

27 Normen · Ausgangsfassung vom 02.04.2004 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Ausbildungsziel
  3. § 2 Ausbildungsstätten
  4. § 3 Zulassung zur Ausbildung
  5. § 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung
  6. § 5 Inhalt der Ausbildung
  7. § 6 Anrechenbare Zeiten auf die Dauer der Ausbildung
  8. § 7 Berufsbegleitende Ausbildung
  9. § 8 Prüfungsausschuss
  10. § 9 Abschlussprüfung
  11. § 10 Zulassung zur Abschlussprüfung
  12. § 11 Rücktritt von der Abschlussprüfung
  13. § 12 Prüfungsnoten
  14. § 13 Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung
  15. § 14 Fachpraktischer Teil der Abschlussprüfung
  16. § 15 Mündlicher Teil der Abschlussprüfung
  17. § 16 Ordnungsverstöße
  18. § 17 Ergebnis der Abschlussprüfung
  19. § 18 Niederschriften über die Abschlussprüfung
  20. § 19 Wiederholung der Abschlussprüfung
  21. § 20 Berufspraktikum
  22. § 21 Staatliche Anerkennung
  23. § 22 Rücknahme der staatlichen Anerkennung
  24. § 23 Gleichstellung der staatlichen Anerkennung
  25. § 24 Ausbildung in Berufskollegs
  26. § 25 Erprobung von Ausbildungsangeboten
  27. § 26 Übergangsbestimmungen
  28. § 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht
  29. Anlage 1 Anlage 1
  30. Anlage 2 Anlage 2
  31. Anlage 3 Anlage 3
  32. Anlage 4 Anlage 4
  33. Anlage 5 Anlage 5
  34. Anlage 6 Anlage 6

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    01.02.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 01.02.2022, Artikel 81

    GV. NRW. S. 122 Quelle (GV. NRW.)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    01.09.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 11.10.2016

    GV. NRW. S. 864

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).