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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger§ 13 Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/13#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit in den Fachbereichen:
- Hauswirtschaft,
- Pädagogik und Psychologie,
- Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege sowie
- Sozialkunde.
Für die Klausurarbeiten sind insgesamt sechs Zeitstunden vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/13#abs-2 (2) Die Fachseminare reichen dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens acht Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung für jeden der vorgesehenen Fachbereiche zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der Bearbeitungsdauer, des Lösungskataloges und der zulässigen Hilfsmittel ein. Der Vorsitz des Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, die dem Fachseminar rechtzeitig über die Bezirksregierung in versiegelten Umschlägen zugeleitet werden. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Klausurarbeit im Prüfungsraum in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/13#abs-3 (3) Als Prüfungsaufgabe ist entweder ein Thema abzuhandeln oder eine stichwortartige Beantwortung von Fragen vorzusehen oder beides.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/13#abs-4 (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn er ohne zwingenden Grund nicht zur schriftlichen Prüfung erschienen ist. § 11 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/13#abs-5 (5) Die Klausurarbeiten sind von den jeweiligen Lehrkräften des Fachseminars und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.