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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 15 Mündlicher Teil der Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/15#abs-1 (1) Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung sind alle Lehrfächer der Fachbereiche:

- Hauswirtschaft,

- Pädagogik und Psychologie,

- Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege sowie

- Sozialkunde.

Jeder Prüfling soll in drei Fächern aus mindestens zwei der genannten Fachbereiche geprüft werden. Für die Anerkennung als Familienpflegerin und Familienpfleger in der Landwirtschaft ist eines der Prüfungsfächer die "ländliche Hauswirtschaft". Die Prüfungsdauer soll 10 Minuten pro Fach und Prüfling nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/15#abs-2 (2) Bei einer Gruppenprüfung dürfen nicht mehr als 5 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die Einzelleistung erkennbar bleiben muss.

§ 14 § 16