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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger§ 10 Zulassung zur Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/10#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/10#abs-2 (2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Auszubildenden regelmäßig und erfolgreich am Unterricht und an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen haben. Erfolgreich ist eine Teilnahme am Unterricht, wenn die Vornoten der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Fachbereiche im arithmetischen Mittel die Gesamtvornote "ausreichend" ergeben. Für jeden Fachbereich wird eine Vornote gebildet, die sich zu gleichen Teilen aus den theoretischen und fachpraktischen Leistungen der Auszubildenden während der Ausbildung am Fachseminar ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/10#abs-3 (3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung der Auszubildenden für den Familienpflegeberuf rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/10#abs-4 (4) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und die Prüfungsfächer nach Absprache mit der Leitung des Fachseminars fest. Die Prüfungstermine sollen allen Beteiligten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden. Auszubildenden, die nicht zur Prüfung zugelassen werden, ist die mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zuzustellen.