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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 22 Rücknahme der staatlichen Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die staatliche Anerkennung ist durch die Bezirksregierung zurückzunehmen und die Urkunde einzuziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht vorgelegen hat, nachträglich entfällt oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die fehlende Eignung zur Ausübung des Berufs der Familienpflege ergibt.

§ 21 § 23