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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 3 Zulassung zur Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/3#abs-1 (1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. in gesundheitlicher Hinsicht und persönlich für die Familienpflege geeignet ist und

2. das 17. Lebensjahr vollendet hat und

3. a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder

b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich nachweist oder

c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes oder

d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes nachweist und eine abgeschlossene Ausbildung zur Familienhelferin und zum Familienhelfer hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/3#abs-2 (2) Über die Zulassung entscheidet die Leitung des Fachseminars. Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber dürfen über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus keine weiteren Zulassungsanforderungen gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/3#abs-3 (3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,

2. ein tabellarischer Lebenslauf,

3. ein Lichtbild (nicht älter als ein Jahr),

4. eine beglaubigte Ausfertigung des Schulabschlusszeugnisses oder andere Nachweise über die schulische Vorbildung,

5. Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (soweit nach Absatz 1 erforderlich),

6. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, und

7. ein ärztliches Zeugnis, das die Eignung für den Familienpflegeberuf aus gesundheitlicher Sicht bestätigt und dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt sowie der Nachweis der Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

§ 2 § 4