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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 7 Berufsbegleitende Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Auszubildende, denen eine Teilhabe an einer Ausbildung gemäß § 4 aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, kann die Ausbildung berufsbegleitend durchgeführt werden. Die berufsbegleitende theoretische und fachpraktische Ausbildung dauert in der Regel 36 Monate. Sie umfasst den gleichen Stoffplan und die gleiche Mindeststundenzahlen wie die Ausbildung am Fachseminar gemäß § 4. Bei der berufsbegleitenden theoretischen und fachpraktischen Ausbildung gelten die Regelungen für anrechenbare Zeiten nach § 6 entsprechend.

§ 6 § 8