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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 24 Ausbildung in Berufskollegs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/24#abs-1 (1) Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde auch in den Bildungsgängen der Fachschule an Berufskollegs durchgeführt werden. In diesen Bildungsgängen soll insbesondere die Vermittlung des Berufsabschlusses in Verbindung mit einer Studienberechtigung durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/24#abs-2 (2) Schulstrukturbedingte Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden im Rahmen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs festgelegt.

§ 23 § 25