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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Anlage 4 Anlage 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Anlage 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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§ 27