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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 9 Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/9#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie ist gebührenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/9#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist mindestens acht Wochen vor Beendigung der theoretischen und fachpraktischen Ausbildung über die Leitung des Fachseminars an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind von der Leitung des Fachseminars beizufügen:

1. die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Unterlagen,

2. eine Beurteilung der theoretischen und praktischen Leistungen der Auszubildenden in den einzelnen Fachbereichen während der Ausbildungszeit entsprechend § 12.

§ 8 § 10