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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger§ 1 Ausbildungsziel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/1#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger ist es, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die befähigen,
- selbständig und eigenverantwortlich die Hausfrau, den Hausmann oder die verantwortliche Person im hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Bereich vorübergehend zu vertreten, zu unterstützen oder anzuleiten,
- hilfsbedürftige Menschen jeden Alters in ihrer Wohnung zu betreuen und zu pflegen und
- diese Aufgaben in familienähnlichen Strukturen sowohl vorübergehend als auch dauerhaft zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/1#abs-2 (2) Die Ausbildung bereitet insbesondere auf folgende Aufgaben vor:
1. Führung des Haushaltes in Vertretung oder Zusammenarbeit mit der Hausfrau, dem Hausmann oder im Auftrag der verantwortlichen Person,
2. Wahrnehmung erzieherischer Aufgaben in Familien in Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten,
3. pflegerische Grundversorgung kranker, pflegebedürftiger, behinderter und alter Menschen sowie Beratung derselben und deren Angehörigen,
4. Anleitung bei hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Tätigkeiten,
5. Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der selbständigen Lebensführung,
6. Unterstützung bei der Inanspruchnahme anderer Stellen zur Lösung wirtschaftlicher, gesundheitlicher, erzieherischer und sozialer Probleme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/1#abs-3 (3) Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft umfasst auch die Vorbereitung auf die Übernahme von spezifischen Aufgaben im landwirtschaftlichen Haushalt und Betrieb.