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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 19 Wiederholung der Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Umfang und Zeitpunkt der Wiederholung sowie Auflagen im Hinblick auf die Wiederholung von Lehrgangsteilen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 18 § 20