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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 16 Ordnungsverstöße

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/16#abs-1 (1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung oder die ganze Prüfung mit der Note sechs bewertet werden. Die Entscheidung trifft das jeweilige Prüfungsgremium (der Prüfungsausschuss oder der Fachausschuss), bei Störungen oder Täuschungsversuchen während der schriftlichen Prüfung der Vorsitz nach Anhörung der Aufsichtsführenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/16#abs-2 (2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/16#abs-3 (3) Die Prüflinge sind vor Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

§ 15 § 17