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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 12 Prüfungsnoten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/12#abs-1 (1) Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Note 1 = sehr gut (1,0 - 1,4) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

Note 2 = gut (1,5 - 2,4)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

Note 3 = befriedigend (2,5 - 3,4)

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

Note 4 = ausreichend (3,5 - 4,4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

Note 5 = mangelhaft (4,5 - 5,4)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

Note 6 = ungenügend (5,5 - 6,0)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/12#abs-2 (2) Noten für die Ergebnisse einzelner Prüfungsteile oder Bereiche werden bis auf eine Stelle hinter dem Komma festgesetzt. Nur die Zeugnisnoten werden gerundet.

§ 11 § 13