Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 26 Übergangsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Familienpfleger(innen) vom 8. November 1991 begonnene Ausbildung wird nach altem Recht abgeschlossen. Die Prüfung und die staatliche Anerkennung werden der Prüfung und der staatlichen Anerkennung nach dieser Verordnung gleichgestellt.

§ 25 § 27