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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 25 Erprobung von Ausbildungsangeboten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann ein Fachseminar nach Genehmigung durch das zuständige Ministerium von § 1, § 4 Abs. 1, §§ 5, 13, 14 und 15 abweichen.

§ 24 § 26