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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

§ 14 Fachpraktischer Teil der Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/14#abs-1 (1) Die Aufgaben für den fachpraktischen Teil der Abschlussprüfung sind den folgenden Bereichen zu entnehmen:

Kinderbetreuung, Nahrungszubereitung, häusliche Behindertenbetreuung, häusliche Krankenpflege, Säuglings- und Wöchnerinnenpflege oder Erste Hilfe. Die Aufgaben aus den genannten Bereichen können kombiniert werden mit Aufgaben aus den Bereichen:

Haus- und Wäschepflege, Textilverarbeitung, Beschäftigungslehre und -anleitung.

Die Aufgabenkombination soll drei Bereiche nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/14#abs-2 (2) Der Prüfungs- oder Fachausschuss ordnet die Teilleistungen den entsprechenden Fachbereichen zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/14#abs-3 (3) Die Prüfungsdauer ist jeweils der gestellten Aufgabe anzupassen. Der fachpraktische Teil der Abschlussprüfung darf insgesamt fünf Zeitstunden nicht überschreiten.

§ 13 § 15