Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger§ 6 Anrechenbare Zeiten auf die Dauer der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/6#abs-1 (1) Auszubildenden mit einer abgeschlossenen Ausbildung in staatlich anerkannten Berufen des hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereiches können bis zu 12 Monate (900 Stunden theoretischer Unterricht und 600 Stunden fachpraktischer Unterricht) auf die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/6#abs-2 (2) Auszubildenden, die mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens sechs Jahre einen Mehrpersonenhaushalt geführt haben, können bis zu 12 Monate (900 Stunden theoretischer und 600 Stunden fachpraktischer Unterricht) auf die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/6#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Bezirksregierung auf Vorschlag des Fachseminars unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkenntnisse und der beigebrachten Unterlagen der Auszubildenden.